Als Nachtrag zu gestern: Das Bundesverfassungsgericht hat just darüber entschieden, dass die Buchstaben-Kombi „FCK CPS“ nicht generell strafbar sein muss und vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Geklagt hatte eine junge Frau, die wegen des Tragens der Aufschrift von der Polizei verwarnt wurde. Dann wurde sie ein zweites Mal mit einem Anstecker erwischt und handelte sich eine Anzeige wegen Beleidigung ein. Ein Jugendrichter verurteilte sie daraufhin zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Das geht so nicht, entschied nun das Bundesverfassungsgericht:
„Dies habe unzulässig in die Freiheit der Meinungsäußerung der Frau eingegriffen, befanden die Richter nun. Der Aufdruck bringe eine nur allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Die Polizisten, die die Jugendliche mit dem Anstecker antrafen, könnten den Spruch deshalb nicht individuell auf sich beziehen.
Bei solchen Vorwürfen gehe es meist nicht um individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um die Bewertung eines Kollektivs, betonten die Richter. Für eine strafbare Beleidigung bedürfe es aber vielmehr einer „personalisierenden Zuordnung“, die hier nicht ersichtlich sei.“
Das Schreiben, das da in Düsseldorf zugestellt wurde, könnte somit also Mumpitz sein.
(Danke, Jens!)